RS Vwgh 1993/9/21 93/14/0119

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §93 Abs2;
HGB §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Firma ist gemäß § 17 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem dieser im Handel sein Geschäft betreibt und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Wenn auch eine Steuerangelegenheit kein "Geschäft im Handel" sein mag, so brachte das Finanzamt durch die Wahl der Adreßbezeichnung "Firma Stadtwerke ..." doch zum Ausdruck, daß es in Wahrheit den Kaufmann meint, der im Handelsregister unter diesem Namen mit seinem Unternehmen eingetragen ist, also den Inhaber des Unternehmens (hier die Gemeinde). Wenn die Abgabepflichtige nun diese Bezeichnung in ihrem Berufungsschriftsatz übernommen hat, darf davon ausgegangen werden, daß sie mit dieser Bezeichnung ebenso wie das Finanzamt die Stadtgemeinde als Inhaber des Unternehmens meinte. Folglich durfte die Berufungsbehörde auch davon ausgehen, daß hier eine Berufung der Stadtgemeinde und nicht die Berufung eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit vorlag. Die Berufungsbehörde hat daher durch ihre Erledigung einer Berufung der Stadtgemeinde ihre funktionelle Zuständigkeit nicht deshalb überschritten, weil eine Berufung der Stadtgemeinde gar nicht vorgelegen wäre (Hinweis E 4.4.1990, 89/13/0190).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140119.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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