RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Erfüllt eine in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Vermieter von Räumlichkeiten (hier: Labor einer Weinbauschule) stehende Beschäftigte aufgrund der zwischen dem Mieter und dem Vermieter dieser Räumlichkeiten einerseits bzw mit ihr andererseits getroffenen Vereinbarungen durch die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Mieter ihre Arbeitspflicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Vermieter, liegt ein Leiharbeitsverhältnis vor, hinsichtlich dessen - weiterhin - der "Verleiher" (und nicht der "Entleiher") Dienstgeber der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmerin bleibt (Hinweis E 27.6.1989, 84/08/0161, E 19.6.1990, 88/08/0097 und E 17.9.1991, 90/08/0208), und zwar selbst dann, wenn das Entgelt (oder ein zusätzliches Entgelt) vom Mieter direkt an die Arbeitnehmerin geleistet wird.

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080186.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten