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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, daß die belangte Behörde auch den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Bescheidinhalt der Behörde erster Instanz bestätigt hat, wurde der Bf - im Gegensatz zu einer etwaigen Abänderung des Bescheides (Hinweis: E 31.5.1951, 2333/50, VwSlg 2122 A/1951) - nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1992, 91/04/0269).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der BerufungsentscheidungBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080154.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010