RS Vwgh 1993/9/21 90/08/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde auch den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Bescheidinhalt der Behörde erster Instanz bestätigt hat, wurde der Bf - im Gegensatz zu einer etwaigen Abänderung des Bescheides (Hinweis: E 31.5.1951, 2333/50, VwSlg 2122 A/1951) - nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1992, 91/04/0269).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der BerufungsentscheidungBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080154.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten