RS Vwgh 1993/9/21 93/14/0116

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/07/03 90/14/0123 1 (hier: Statt auszuführen, in welchen einfach-gesetzlichen Rechten der Bf verletzt zu sein behauptet, hat er lediglich auf seine Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hingewiesen)

Stammrechtssatz

Im Falle eines Mängelbehebungsauftrages wird die versäumte Handlung im Wiedereinsetzungsantrag nur nachgeholt, wenn dort alle Mängel, deren Behebung dem Antragsteller (Bf) schon ursprünglich aufgetragen war, behoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140116.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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