RS Vfgh 1987/2/28 B965/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Erfordernisse der §§15 Abs2 und 82 Abs3 VerfGG 1953 sind zwingend vorgeschrieben; Fehlen solcher Ausführungen - kein verbesserungsfähiger Formmangel; Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält überdies weder eine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-VerfassungsG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, noch findet sich in der Beschwerde die Angabe, ob sich die Einschreiterin in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt erachtet.

Diese Erfordernisse sind jedoch für Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs3 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, VfGH vom 25.2.1983, B538/82) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Fehlen der Voraussetzungen des §15 Abs2 VfGG - keine behebbaren Formmängel.

Entscheidungstexte

  • B 965/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1987 B 965/86

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B965.1986

Dokumentnummer

JFR_10129772_86B00965_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten