RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/15 91/08/0077 4

Stammrechtssatz

Den Parteien eines Vertrages, mit dem die Erbringung von Arbeiten bzw Werkleistungen vereinbart wird, steht es zwar (im Rahmen der in Betracht kommenden zivilrechtlichen Normen) frei, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG oder als (keine Pflichtversicherung begründendes) Rechtsverhältnis (zB als Werkvertragsverhältnis oder freies Dienstverhältnis) auszugestalten; es steht ihnen aber kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung ausschließen zu können (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171, und E 20.10.1992, 92/08/0047). Der Ausschluß zwingender arbeitsrechtlicher bzw sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen ist vielmehr für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses wirkungslos, für den Fall des Nichtvorliegens eines Arbeitsverhältnisses bzw Beschäftigungsverhältnisses aber überflüssig.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080086.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten