RS Vwgh 1993/9/22 93/06/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1411/48 B 9. Mai 1949 RS 1

Stammrechtssatz

Eine die Dispositionsfähigkeit des Bfrs nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060156.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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