RS Vwgh 1993/9/22 93/06/0049

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;
VwGG §33a;

Rechtssatz

Bekämpft der Beschuldigte die - zur rechtskräftig entschiedenen - Schuldfrage getroffenen Tatsachenfeststellungen, wirft er keine Rechtsfrage auf, der iSd demonstrativen Aufzählung des § 33a VwGG oder zufolge eines über das Interesse im Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfes grundsätzliche Bedeutung zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060049.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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