RS Vwgh 1993/9/22 90/06/0033

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
ROG Slbg 1977 §12 Abs1 Z7 idF 1980/080;
ROG Slbg 1977 §17 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ab dem Einlangen des ergänzenden Gemeindevertretungsbeschlusses auf Grund der neuen Rechtslage (§ 12 Abs 1 Z 7 ROG Slbg 1977 idF LGBl 1989/80) bei der belBeh ist bei ihr überhaupt ein neuer Antrag anzunehmen, sodaß eine Säumnisbeschwerde frühestens nach Ablauf von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt zulässig ist. Dieser ergänzende Gemeindevertretungsbeschluß stellt nämlich eine wesentliche Abänderung des ursprünglichen Antrages dar (Hinweis: E 26.1.1982, 81/05/0145).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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