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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ab dem Einlangen des ergänzenden Gemeindevertretungsbeschlusses auf Grund der neuen Rechtslage (§ 12 Abs 1 Z 7 ROG Slbg 1977 idF LGBl 1989/80) bei der belBeh ist bei ihr überhaupt ein neuer Antrag anzunehmen, sodaß eine Säumnisbeschwerde frühestens nach Ablauf von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt zulässig ist. Dieser ergänzende Gemeindevertretungsbeschluß stellt nämlich eine wesentliche Abänderung des ursprünglichen Antrages dar (Hinweis: E 26.1.1982, 81/05/0145).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060033.X01Im RIS seit
20.11.2000