RS Vwgh 1993/9/22 93/06/0126

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §43;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §16b;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Es gehört zu den Aufgaben des zur Vertretung nach außen Berufenen, sich davon zu überzeugen, ob die erforderlichen Bewilligungen für das errichtete Bauobjekt tatsächlich vorliegen. Schon dadurch, daß sich der Bf vor Benützung des Verkaufsgeschäftes nicht vergewissert hat, ob die erforderliche Benützungsbewilligung vorliegt, ist ihm als Schuldform zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060126.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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