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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §43;Rechtssatz
Es gehört zu den Aufgaben des zur Vertretung nach außen Berufenen, sich davon zu überzeugen, ob die erforderlichen Bewilligungen für das errichtete Bauobjekt tatsächlich vorliegen. Schon dadurch, daß sich der Bf vor Benützung des Verkaufsgeschäftes nicht vergewissert hat, ob die erforderliche Benützungsbewilligung vorliegt, ist ihm als Schuldform zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060126.X01Im RIS seit
03.05.2001