RS Vwgh 1993/9/22 93/06/0108

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §12 Abs7;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Rechtssatz

Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 wäre nur dann zurückzuweisen gewesen, wenn das Ansuchen des Bf selbst unzulässig oder die angerufene Behörde unzuständig wäre. Selbst bei Vorliegen eines Apartmenthauses ist das Ansuchen von der Gemeindebehörde in materielle Behandlung zu nehmen. Falls die Voraussetzungen für die Abweisung des Ansuchens vorliegen, hat die Gemeindevertretung mit einer Versagung der beantragten Bewilligung vorzugehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060108.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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