RS Vwgh 1993/9/22 90/06/0067

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §4;
BauO Stmk 1968 §53 Abs2;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der allfälligen Verletzung der Abstandsbestimmungen und die Frage des Fehlens der Widmungsbewilligung kann rechtlich gesehen nicht getrennt werden. Schon die systematische Stellung des § 4 Stmk BauO 1968 über die Abstandsbesitmmungen belegt, daß wichtiger Teil des Widmungsverfahrens die Anwendung der Regelungen des § 4 Stmk BauO 1968 über die Abstandbestimmungen ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060067.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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