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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Mitteilung des BMJ, daß Gnadenmaßnahmen im Falle der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. §21 Abs2 StGB nicht möglich sind - weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Mitteilung des BMJ, daß die Unterbringung gemäß §21 Abs2 StGB keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme ist, weshalb Gnadengesuche nicht möglich sind.
Nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Schreibens kann kein Zweifel daran bestehen, daß das BMJ den Beschwerdeführer lediglich über die gegebene Rechtslage informierte: Eine solche - schon objektiv betrachtet - den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, den Art144 Abs1 B-VG zwingend verlangt (siehe zB VfGH 7.6.1985 B475/83).
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
Bloße Mitteilung des BMJ ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bescheid, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B927.1986Dokumentnummer
JFR_10129772_86B00927_01