RS Vfgh 1987/2/28 B927/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Mitteilung des BMJ, daß Gnadenmaßnahmen im Falle der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. §21 Abs2 StGB nicht möglich sind - weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Mitteilung des BMJ, daß die Unterbringung gemäß §21 Abs2 StGB keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme ist, weshalb Gnadengesuche nicht möglich sind.

Nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Schreibens kann kein Zweifel daran bestehen, daß das BMJ den Beschwerdeführer lediglich über die gegebene Rechtslage informierte: Eine solche - schon objektiv betrachtet - den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, den Art144 Abs1 B-VG zwingend verlangt (siehe zB VfGH 7.6.1985 B475/83).

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Bloße Mitteilung des BMJ ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand.

Entscheidungstexte

  • B 927/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1987 B 927/86

Schlagworte

VfGH / Bescheid, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B927.1986

Dokumentnummer

JFR_10129772_86B00927_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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