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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;Rechtssatz
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der exponierten Lage des Bauobjektes und der Wirkung, die die Errichtung eines Bauwerkes in einer derartigen Lage erzielen kann (hier: Landschaftsschutzgebiet), davon ausgegangen ist, daß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung nicht gering ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060194.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009