RS Vwgh 1993/9/22 93/06/0194

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23;
BauRallg;
VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der exponierten Lage des Bauobjektes und der Wirkung, die die Errichtung eines Bauwerkes in einer derartigen Lage erzielen kann (hier: Landschaftsschutzgebiet), davon ausgegangen ist, daß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung nicht gering ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060194.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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