RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25 Abs6 idF 1989/363;
BUAG §25 Abs7 idF 1989/363;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des durchgeführten Verfahrens eine Feststellung gem § 25 Abs 6 BUAG (wie im Beschwerdefall) gewesen, weil der Arbeitgeber die Zuschlagsvorschreibung der Urlaubskasse und Abfertigungskasse mit der Begründung bestritten hat,(mit seinem Betrieb) nicht unter den Geltungsbereich des BUAG zu fallen, so entscheidet nach der klaren Regelung der ersten beiden Sätze des § 25 Abs 7 BUAG über eine Berufung gegen einen derartigen Bescheid der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung unzulässig ist. Will man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, mit dem dritten Satz des § 25 Abs 7 BUAG Widersprüchliches oder Unsinniges normiert zu haben, dann muß es sich bei den Fällen, in denen der Rechtsmittelzug erst beim Bundesminister für Arbeit und Soziales endet, um anderes als um Berufungen gegen Bescheide nach § 25 Abs 5 und 6 BUAG handeln. Dies trifft auch tatsächlich zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090149.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten