RS Vfgh 1987/2/28 B1195/86, B1196/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
VfGG §33
VfGG §35
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Einbringung einer Beschwerde beim VfGH

Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §33 VfGG (iVm §35 VfGG und §146 Abs1 ZPO) ist nur dann möglich, wenn eine Frist für die Vornahme einer Prozeßhandlung versäumt wurde. Der Stichtag für die Wirkung als Anlaßfall im Normenprüfungsverfahren stellt jedoch keine derartige Frist dar. Die Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist, jedoch nach dem Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung) über eine in der Rechtssache präjudizielle Gesetzesstelle kann nicht als eine Fristversäumung qualifiziert werden.

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Entscheidungstexte

  • B 1195,1196/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1987 B 1195,1196/86

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1195.1986

Dokumentnummer

JFR_10129772_86B01195_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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