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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Kritische Wertungen sind dann zulässig, wenn sie eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Soweit ein Beamter in objektiv und subjektiv vertretbarer Weise an dienstlichen Vorgängen (hier: am Beschaffungsvorgang eines Kleinkraftwagens) Kritik übt, begeht er tatbestandsmäßig keine Dienstpflichtverletzung nach § 17 Abs 1 oder Abs 2 Innsbrucker GdBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X05Im RIS seit
14.11.2001