RS Vwgh 1993/9/23 92/09/0297

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;

Rechtssatz

Kritische Wertungen sind dann zulässig, wenn sie eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Soweit ein Beamter in objektiv und subjektiv vertretbarer Weise an dienstlichen Vorgängen (hier: am Beschaffungsvorgang eines Kleinkraftwagens) Kritik übt, begeht er tatbestandsmäßig keine Dienstpflichtverletzung nach § 17 Abs 1 oder Abs 2 Innsbrucker GdBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X05

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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