RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §30;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis von 2.7.1993, G 226/92, hat der VfGH den ersten Satz des § 30 AuslBG im wesentlichen mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, daß diese Bestimmung derart unbestimmt ist, daß eine Vollziehung auf Grund des Gesetzes nicht möglich ist und daher ein Verstoß gegen Art 18 Abs 1 B-VG vorliegt. Der vorliegende Beschwerdefall ist Anlaßfall dieser Entscheidung gem Art 140 Abs 7 B-VG. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher so vorzugehen, als ob die genannte Bestimmung, auf die er sich stützt, schon bei seiner Erlassung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da es somit dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt, ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090393.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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