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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muß im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar (vgl Art 20 Abs 1 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X07Im RIS seit
14.11.2001