RS Vwgh 1993/9/23 92/09/0297

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muß im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar (vgl Art 20 Abs 1 B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X07

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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