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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/09/0221 1Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe besteht nicht kraft Gesetzes. Es bedarf vielmehr der behördlichen Vorschreibung, die jährlich im nachhinein zu erfolgen hat. Die Behörde hat im Vorschreibungsverfahren zu prüfen, ob im abgelaufenen Kalenderjahr ein Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist und in welcher Höhe. Dies hat auf Grund der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu geschehen (Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0274, VwSlg 12643 A/1988).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090388.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014