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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 17 Abs 2 Innsbrucker GdBG bildet die Grundsatznorm für das Verhalten des Beamten. Es handelt sich um eine richtungsweisende, die Maßstäbe setzende Grundpflicht, die gleichzeitig den disziplinarrechtlichen Grundtatbestand bildet. Ein Beamter handelt dann dienstpflichtwidrig, wenn sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Dienstes der für seinen Beruf als Beamter erforderlichen Achtung und dem erforderlichen Vertrauen nicht gerecht wird, wobei für das innerdienstliche und das außerdienstliche Verhalten unterschiedlich hohe Anforderungen bestehen. Anstand und Achtung sind in ihrem Kern idente Begriffe, nämlich Formen der Anerkennung derselben Persönlichkeitswerte, deren Bezeichnung der Begriff der Integrität am nächsten kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X04Im RIS seit
14.11.2001