RS Vwgh 1993/9/23 92/09/0297

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 17 Abs 2 Innsbrucker GdBG bildet die Grundsatznorm für das Verhalten des Beamten. Es handelt sich um eine richtungsweisende, die Maßstäbe setzende Grundpflicht, die gleichzeitig den disziplinarrechtlichen Grundtatbestand bildet. Ein Beamter handelt dann dienstpflichtwidrig, wenn sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Dienstes der für seinen Beruf als Beamter erforderlichen Achtung und dem erforderlichen Vertrauen nicht gerecht wird, wobei für das innerdienstliche und das außerdienstliche Verhalten unterschiedlich hohe Anforderungen bestehen. Anstand und Achtung sind in ihrem Kern idente Begriffe, nämlich Formen der Anerkennung derselben Persönlichkeitswerte, deren Bezeichnung der Begriff der Integrität am nächsten kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X04

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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