RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0395

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §32 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0396 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 99/09/0002 E VS 21. November 2000 VwSlg 15527 A/2000 RS 2; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Gemäß § 9 VStG ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person. Richtet sich das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid dar. Die juristische Person kann somit durch ein Straferkenntnis - das keinen ihr gegenüber wirksamen Haftungsbescheid iSd § 9 Abs 7 VStG bildet - in ihren Rechten nicht verletzt sein (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0242, 0243, VwSlg 11212 A/1983). Der Befürchtung, der juristischen Person wäre auf diese Art "jedes Gehör und jedes faire Verfahren entzogen", ist entgegenzuhalten, daß die juristische Person ihre Einwendungen als Partei des einem allfälligen Haftungsbescheid vorangehenden Verfahrens bzw in der Berufung gegen einen solchen Haftungsbescheid erheben kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090395.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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