RS Vwgh 1993/9/23 92/09/0297

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §101 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge im § 101 Abs 1 lit c Innsbrucker GdBG mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit den verba legalia "erforderlich machen" erhellt, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine möglichst beschleunigte Erledigung herbeiführen will und daher dieser Regelung ein Ausnahmecharakter zukommt. Es besteht kein Recht des Beschuldigten auf Zurückverweisung der Sache an die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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