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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge im § 101 Abs 1 lit c Innsbrucker GdBG mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit den verba legalia "erforderlich machen" erhellt, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine möglichst beschleunigte Erledigung herbeiführen will und daher dieser Regelung ein Ausnahmecharakter zukommt. Es besteht kein Recht des Beschuldigten auf Zurückverweisung der Sache an die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X02Im RIS seit
14.11.2001