RS Vfgh 1987/2/28 G247/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1

Rechtssatz

Individualantrag auf Aufhebung einiger

Worte in §18 Abs1 Z4 EStG 1972 sowie einiger Worte in §6 Abs3 GewStG 1953; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges auch dann, wenn der letztinstanzliche Bescheid aller Wahrscheinlichkeit erst zu einem Zeitpunkt erwirkt werden könnte, der es dem Bf. nicht mehr ermöglicht, Anlaßfall eines anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren zu werden; Mangel der Antragslegitimation

Entscheidungstexte

  • G 247/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1987 G 247/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G247.1986

Dokumentnummer

JFR_10129772_86G00247_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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