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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §1 Abs1;Rechtssatz
Der Geltungsbereich des BUAG ist in dessen Abschnitt I geregelt. Gem § 1 Abs 1 BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gem § 2 BUAG beschäftigt werden. Auch die folgenden Absätze 2 bis 4 des § 1 BUAG dienen ausschließlich der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches des Gesetzes. § 2 BUAG regelt dann, welche Betriebe (Unternehmungen) für die Sachbereiche der Urlaubsregelung bzw der Abfertigungsregelung solche im Sinne des § 1 BUAG sind, womit der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes umschrieben wird (Hinweis Martinek-Wiedorn, BUAG, S 57 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090149.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009