RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0388

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASVG §4 Abs1;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §16 Abs2;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/09/0025 1

Stammrechtssatz

Wie dem § 4 Abs 1 lit a BEinstG zu entnehmen ist, stellt das BEinstG so wie das ASVG (vgl § 4 Abs 1 ASVG), dem diese Bestimmung nachgebildet ist, auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab. Daß durch eine Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit und damit die Dienstnehmereigenschaft nicht von vornherein aus (Hinweis auf das zu § 4 Abs 1 ASVG ergangene E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090388.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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