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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/09/0025 1Stammrechtssatz
Wie dem § 4 Abs 1 lit a BEinstG zu entnehmen ist, stellt das BEinstG so wie das ASVG (vgl § 4 Abs 1 ASVG), dem diese Bestimmung nachgebildet ist, auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab. Daß durch eine Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit und damit die Dienstnehmereigenschaft nicht von vornherein aus (Hinweis auf das zu § 4 Abs 1 ASVG ergangene E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090388.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014