RS Vwgh 1993/9/23 92/09/0297

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 17 Abs 1 Innsbrucker GdBG normiert zunächst in Form einer Generalklausel die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Dienst. Die Pflicht, seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen, bedeutet, daß der Beamte mit innerer Verbundenheit und Aufgeschlossenheit und Interesse an die sich stets erneuernden Aufgaben herangehen muß, einschließlich der Pflicht, sich fortzubilden, um ständig den Aufgaben seines Amts gewachsen zu sein. Ein Beamter hat seine volle Arbeitskraft einzusetzen. Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit in der Amtsführung bedeutet, daß der Beamte weder in Ausübung seines Amts noch im Zusammenhang mit seinem Amt sich selbst oder einer ihm nahestehenden Person einen unberechtigten Vorteil verschafft noch einen solchen von einem Dritten fordert, sich versprechen oder gewähren läßt. Hierbei handelt es sich um eine elementare Beamtenpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090297.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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