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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Das BEinstG sieht bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 BEinstG keine Bedachtnahme auf die Vermittlungsfähigkeit begünstigter Behinderter vor. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090388.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014