RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0388

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Das BEinstG sieht bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 BEinstG keine Bedachtnahme auf die Vermittlungsfähigkeit begünstigter Behinderter vor. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090388.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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