RS Vwgh 1993/9/24 93/17/0054

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §146;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

So wie sich in der Regel aus der materiellen Rechtswidrigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheides nicht die Unbilligkeit der Einhebung der betreffenden Abgaben nach Lage des Falles ergibt (Hinweis E 14. März 1986, 85/17/0143), sagt umgekehrt die allfällige Rechtmäßigkeit der AbgabenFESTSETZUNG noch nichts darüber aus, daß eine Unbilligkeit der EINHEBUNG nach Lage des Falles nicht gegeben sein könnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170054.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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