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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Eine "hilfsweise" gewünschte "Überweisung" der VwGH-Beschwerde an den VfGH "bzw an die richtige, zuständige Stelle" - gemeint offenbar gem § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG - kommt nicht in Betracht, weil der VwGH im Fall seiner offenbaren Unzuständigkeit zur Zurückweisung der Beschwerde verpflichtet ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170263.X02Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010