RS Vwgh 1993/9/24 93/17/0263

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Eine "hilfsweise" gewünschte "Überweisung" der VwGH-Beschwerde an den VfGH "bzw an die richtige, zuständige Stelle" - gemeint offenbar gem § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG - kommt nicht in Betracht, weil der VwGH im Fall seiner offenbaren Unzuständigkeit zur Zurückweisung der Beschwerde verpflichtet ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170263.X02

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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