RS Vwgh 1993/9/24 90/17/0128

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG 1976 §13 idF 1980/287 ;
ViehWG 1976 §13 idF 1982/310;
ViehWGNov 1980 Art3 Abs2;
ViehWGNov 1982 Art3 Abs2;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, in wessen - allenfalls mehrere Standorte umfassenden - Betrieb die in Rede stehenden Standorte AM STICHTAG vorhanden sind, kommt es darauf an, welcher Betrieb ZU DIESEM ZEITPUNKT das Verfügungsrecht über diese Standplätze besitzt (Hinweis E 17.12.1985, 84/07/0157). Ein solches Verfügungsrecht kann auch durch ein Mietverhältnis über die Standplätze begründet werden; ein solcherart erworbener, nicht an den Standort des Betriebes, dessen Plätze vermietet wurden, gebundener Wahrungsanspruch nach Art 3 Abs 2 der ViehWGNov 1980 und der ViehWGNov 1982 kann jedoch nicht ohne weiteres dadurch untergehen, daß ein solches Mietverhältnis später aufgelöst wird. Es trifft daher auch nicht zu, daß nach einer Beendigung dieses Mietverhältnisses die darauf entfallenden Standplätze auf Grund der Bestimmungen des § 13 ViehWG 1976 über die Betriebsnachfolge ohne weiteres wieder dem Vermieter zustünden (Hinweis E 13.3.1992, 89/17/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170128.X03

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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