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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §93 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 1 (hier zur Tir LAO 1984)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170060.X01Im RIS seit
11.07.2001