RS Vfgh 1987/2/28 G161/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art89 Abs2 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Verfahrenshilfe für einen Individualantrag auf Aufhebung des §78 Abs2 KO beantragt; Antrag auf Aufhebung der Postsperre zulässig und bereits gestellt - Aussichtslosigkeit des Individualantrages; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages

Rechtssatz

Dem Einschreiter steht - wie sich aus §78 Abs2 KonkursO, RGBl. 1914/337 idF des InsolvenzrechtsänderungsG 1982, BGBl. 370, ergibt - ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung; er kann nämlich die Aufhebung der Postsperre beantragen; aus den beigeschafften Konkursakten geht hervor, daß er einen solchen Antrag auch bereits gestellt hat, der Gegenstand einer Beschlußfassung des Gerichtes erster Instanz und eines Rechtsmittelgerichtes war. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG ist ein Rechtsmittelgericht, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, zuletzt VfGH 27.9.1986 G7/86). Ein Individualantrag ist daher nicht zulässig; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (VfSlg. 8312/1978, 8594/1979, 9583/1982, 10251/1984).

Entscheidungstexte

  • G 161/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1987 G 161/86

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G161.1986

Dokumentnummer

JFR_10129772_86G00161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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