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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit einem Vorbringen, das sich eindeutig auf zukünftige Maßnahmen (hier: betreffend Tierhaltung im Widerspruch zum ViehWG) bezieht, kann keine Pflicht der Berufungsbehörde zur Ermittlung in die vorgebrachte Richtung ausgelöst werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X01Im RIS seit
11.07.2001