RS Vwgh 1993/9/24 93/17/0054

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0218 3

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des § 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170054.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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