RS Vwgh 1993/9/24 93/17/0096

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212;
BAO §218 Abs1;
BAO §218 Abs2;
BAO §219;
LAO Wr 1962 §160 Abs2 idF 1992/40;
LAO Wr 1962 §164 Abs2;
LAO Wr 1962 §166;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabenpflichtige beantragt im konkreten Fall die Stundung der Abgabenschuld bis zur Entscheidung des VwGH über die in einem Berufungsbescheid bestätigte Abgabenvorschreibung lange nach dem im Abgabenbescheid erster Instanz genannten Fälligkeitszeitpunkt und somit nicht zeitgerecht iSd § 164 Abs 2 Wr LAO (Hinweis E 10.5.1988, 88/14/0031). Der VwGH hebt die Abgabenvorschreibung auf. In einer Äußerung zu seiner, vor dieser Aufhebung eingebrachten Beschwerde gegen den die Abweisung des Stundungsansuchens bestätigenden Berufungsbescheid macht der Abgabepflichtige nicht geltend, inwiefern trotz Verstreichens der begehrten Stundungsfrist noch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit auf seiner Seite gegeben sein könnte. Im vorliegenden Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob die gemäß § 160 Abs 2 Wr LAO nunmehr zwingend zu entrichtenden Stundungszinsen höher gewesen wären als der Säumniszuschlag. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170096.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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