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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §212;Rechtssatz
Der Abgabenpflichtige beantragt im konkreten Fall die Stundung der Abgabenschuld bis zur Entscheidung des VwGH über die in einem Berufungsbescheid bestätigte Abgabenvorschreibung lange nach dem im Abgabenbescheid erster Instanz genannten Fälligkeitszeitpunkt und somit nicht zeitgerecht iSd § 164 Abs 2 Wr LAO (Hinweis E 10.5.1988, 88/14/0031). Der VwGH hebt die Abgabenvorschreibung auf. In einer Äußerung zu seiner, vor dieser Aufhebung eingebrachten Beschwerde gegen den die Abweisung des Stundungsansuchens bestätigenden Berufungsbescheid macht der Abgabepflichtige nicht geltend, inwiefern trotz Verstreichens der begehrten Stundungsfrist noch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit auf seiner Seite gegeben sein könnte. Im vorliegenden Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob die gemäß § 160 Abs 2 Wr LAO nunmehr zwingend zu entrichtenden Stundungszinsen höher gewesen wären als der Säumniszuschlag. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170096.X02Im RIS seit
20.11.2000