RS Vwgh 1993/9/24 91/17/0139

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/17/0140 91/17/0142 91/17/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0123 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12333 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Verwaltungsakten sich ergebende Umstände fallen nicht unter den Begriff der Neuerung.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170139.X03

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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