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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 3Stammrechtssatz
Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170060.X02Im RIS seit
11.07.2001