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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 idF 1987/325;Rechtssatz
Werden Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, von mehreren Personen gemeinsam benützt, so gelten diese Personen nach § 13 Abs 3 ViehWG idF 1987/325 als EIN Betriebsinhaber, ohne daß es etwa auf den Umfang der gemeinsamen Benützung ankäme. Der Fall der solcherart gemeinsamen Benützung (hier: durch Ehegatten) ist von Art 4 Abs 2 ViehWGNov 1987 nicht umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X02Im RIS seit
11.07.2001