RS Vwgh 1993/9/24 90/17/0410

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs3 idF 1987/325;
ViehWGNov 1987 Art4 Abs2;

Rechtssatz

Werden Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, von mehreren Personen gemeinsam benützt, so gelten diese Personen nach § 13 Abs 3 ViehWG idF 1987/325 als EIN Betriebsinhaber, ohne daß es etwa auf den Umfang der gemeinsamen Benützung ankäme. Der Fall der solcherart gemeinsamen Benützung (hier: durch Ehegatten) ist von Art 4 Abs 2 ViehWGNov 1987 nicht umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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