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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ehegatten bilden nicht von vorneherein eine "Verfahrensgemeinschaft" in dem Sinne, daß das Unterlassen der Antragstellung durch einen der Ehegatten nur ein verbesserungsfähiges Formgebrechen wäre und ein Nachholen des Antrags auch ihm die Frist zur Einbringung des Antrags (hier: nach § 13 ViehWG) wahren würde.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X04Im RIS seit
11.07.2001