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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/12/0226 E 7. September 1993 93/12/0227 E 7. September 1993 93/12/0228 E 7. September 1993 93/12/0229 E 7. September 1993 93/12/0230 E 7. September 1993 93/12/0231 E 7. September 1993 93/12/0232 E 7. September 1993 93/12/0233 E 7. September 1993 93/12/0234 E 7. September 1993 93/12/0235 E 7. September 1993 93/12/0238 E 7. September 1993Rechtssatz
Da die erfolgreiche Ablegung einer Auswahlprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang ist, ist jeweils aus Anlaß der Entscheidung über die Zulassung zum Grundausbildungskurs für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entscheiden, ob diese Zulassungsvoraussetzung gegeben ist, sofern sich nicht aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes ergibt. Dies gilt auch dann, wenn eine Rechtsvorschrift an ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis befristete Wirkungen für zukünftige Rechtsbeziehungen knüpft, wie dies § 7 Abs 3 der GrundausbildungsV für Wachebeamte vorsieht, und die Behörde über den Eintritt dieser Wirkung in einem Verfahren über diese künftige Rechtsbeziehung (hier: im neuerlichen Zulassungsverfahren) zu entscheiden hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120224.X01Im RIS seit
11.07.2001