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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Schreiben des Bürgermeisters unter Verwendung der Formulierung "Lieber .... mit den besten Grüßen", das die Mitteilung über die Ablehnung einer Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle enthält, bietet keinen Ansatzpunkt dafür, daß diesem Schreiben ein normativer Charakter zugekommen wäre bzw zukommen hätte sollen und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und auch für jedermann erkennbar gewesen ist (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120124.X01Im RIS seit
20.11.2000