RS Vwgh 1993/9/28 93/12/0124

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdO Tir 1966 §112 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben des Bürgermeisters unter Verwendung der Formulierung "Lieber .... mit den besten Grüßen", das die Mitteilung über die Ablehnung einer Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle enthält, bietet keinen Ansatzpunkt dafür, daß diesem Schreiben ein normativer Charakter zugekommen wäre bzw zukommen hätte sollen und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und auch für jedermann erkennbar gewesen ist (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120124.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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