RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
beobachten
merken

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §78;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0186

Rechtssatz

Auch eine unrichtige Fertigungsklausel in der Ausfertigung eines Bescheides ist der Berichtigung zugänglich (Hinweis E 13.5.1987, 87/08/0071; hier trägt der Bescheid im Kopf die Bezeichnung "Amt der Tiroler Landesregierung - Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer"; die Fertigungsklausel am Schluß lautet: "Für die Landesregierung:

Vorsitzender der Verwaltungskommission").

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten