RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0218

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer aufhebenden Entscheidung über die Berufung gegen eine erstinstanzliche Suspendierung durch die Disziplinaroberkommission lebt die vorläufige Suspendierung nicht wieder auf (Hinweis B 26.11.1992, 92/09/0227), weil § 112 Abs 3 BDG 1979 an die Tatsache der Entscheidung der Disziplinarkommission, nicht aber an deren weiteren Bestand anknüpft (hier: Das gilt auch im Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen unrichtiger Zusammensetzung des Senates der Disziplinarkommission).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120218.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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