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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs3;Rechtssatz
Bei einer aufhebenden Entscheidung über die Berufung gegen eine erstinstanzliche Suspendierung durch die Disziplinaroberkommission lebt die vorläufige Suspendierung nicht wieder auf (Hinweis B 26.11.1992, 92/09/0227), weil § 112 Abs 3 BDG 1979 an die Tatsache der Entscheidung der Disziplinarkommission, nicht aber an deren weiteren Bestand anknüpft (hier: Das gilt auch im Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen unrichtiger Zusammensetzung des Senates der Disziplinarkommission).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120218.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010