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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/19 90/02/0169 1Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind an die Feststellung des Strafgerichtes "über die Alkoholisierung der Partei" nicht gebunden, weil es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß die Verwaltungsbehörden frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen haben, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO vorliegt, und daher eine derartige Bindung nicht besteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0135).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110239.X01Im RIS seit
11.07.2001