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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §44 Abs6;Rechtssatz
Der Begriff "anhängige Genehmigungsverfahren" im § 44 Abs 6 AWG 1990 ist nicht so weit auszulegen, daß auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vor Einleitung eines abfallrechtlichen Verfahrens zur Weitergeltung der bisherigen Rechtsvorschriften materieller und verfahrensrechtlicher Art führen sollte. Denn aus der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der in den Kompetenzbestimmungen des Art 10 B-VG umschriebenen Sachgebiete (zB "Wasserrecht") ergab sich seine Kompetenz, die Beseitigung von Abfällen zu regeln, soweit sie mit diesen Sachgebieten im Zusammenhang stand. Nicht der Abfallwirtschaft, sondern den einschlägigen Schutzgut-Kompetenzen sind daher die Vorschriften über die Vermeidung von Wasserverunreinigungen (als Teil des Umweltschutzes) zuzuordnen. Daher kann der Begriff der anhängigen Genehmigungsverfahren im § 44 Abs 6 AWG 1990 nur strikt auf solche Verfahren bezogen sein, die spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder oder des Bundes vor Inkrafttreten des AWG 1990 zum Gegenstand hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120187.X01Im RIS seit
20.11.2000