RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0040

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57;
KFG 1967 §73;

Rechtssatz

Der Erstbehörde ist es nicht verwehrt, in dem über die Vorstellung des Inhabers der Lenkerberechtigung eingeleiteten Verfahren den Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung gegenüber dem Mandatsbescheid isofern auszuwechseln, als anstelle der fehlenden körperlichen Eignung infolge nicht ausreichender Sehschärfe andere gesundheitsbezogene Umstände (psychoorganische Schädigungen) zum Gegenstand der Ermittlungen und in der Folge zum Anlaß für die Aufrechterhaltung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110040.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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