Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Wird die durch die Disziplinarkommission verfügte Suspendierung im Rechtszug aufgehoben, so ist der Beamte nach allgemeinen Grundsätzen ohne weitere Aufforderung verpflichtet, wieder seinen Dienst anzutreten, doch hat die belBeh zu prüfen, ob ihm dies unter den konkreten Umständen objektiv erkennbar gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120218.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010