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10/10 DatenschutzNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0199Rechtssatz
Reagiert der nach § 22 DSG Meldepflichtige auf eine Mängelrüge gem § 23a Abs 1 DSG in der Weise, daß er mittels zweier Formulare gem § 22 DSG - unter Hinweis, daß die Mängelfeststellung als gegenstandslos zu betrachten sei - eine aufgrund ihres abweichenden Inhaltes als zweite Meldung aufzufassende Mitteilung an die Datenschutzkommission übersendet, so entscheidet die Datenschutzkommission hinsichtlich dieser zweiten Meldung unzuständigerweise, weil hinsichtlich dieser Meldung jedenfalls zuvor ein Mängelrügeverfahren einzuleiten gewesen wäre.
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120121.X01Im RIS seit
03.04.2001