RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0121

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
DSG 1978 §22;
DSG 1978 §23;
DSG 1978 §23a Abs1;
DSG 1978 §8a Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0199

Rechtssatz

Reagiert der nach § 22 DSG Meldepflichtige auf eine Mängelrüge gem § 23a Abs 1 DSG in der Weise, daß er mittels zweier Formulare gem § 22 DSG - unter Hinweis, daß die Mängelfeststellung als gegenstandslos zu betrachten sei - eine aufgrund ihres abweichenden Inhaltes als zweite Meldung aufzufassende Mitteilung an die Datenschutzkommission übersendet, so entscheidet die Datenschutzkommission hinsichtlich dieser zweiten Meldung unzuständigerweise, weil hinsichtlich dieser Meldung jedenfalls zuvor ein Mängelrügeverfahren einzuleiten gewesen wäre.

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120121.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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