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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0186Rechtssatz
Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Landeslehrer" ist gemäß § 73 Abs 1 BLKUFG Tir 1979 zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß § 74 Abs 1 BLKUFG Tir 1979 zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides in Ansehung der unrichtigen Fertigungsklausel in der Bescheidausfertigung zuständig war.
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010