RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0172

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §3 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §74 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §78;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0186

Rechtssatz

Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Landeslehrer" ist gemäß § 73 Abs 1 BLKUFG Tir 1979 zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß § 74 Abs 1 BLKUFG Tir 1979 zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides in Ansehung der unrichtigen Fertigungsklausel in der Bescheidausfertigung zuständig war.

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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